Aktie eBay – verkaufen
Der Börsenexperte Selzer-McKenzie gibt die Empfehlung aus, die Aktie eBay zu verkaufen, da in nächster Zeit ein nicht unerheblicher Kursrückgang vorgezeichnet ist.
Wer Produkte renom¬mierter Hersteller auf Ebay verkauft, kann schnell vor Gericht lan¬den. Ebay fordert mehr Rechte für die Händler. Aber ein neues Urteil stärkt die Hersteller
Roger Federer spielt herausragend Tennis. Wenn er fer¬tig ist, streift er sich flugs eine Rolex aufs Gelenk. Er trat auch schon mal als Werbe¬figur „Mr. Perfect" für die Schweizer Versi¬cherung Nationale Suisse auf. Man könn¬te sagen: Roger Federer verkörpert das ge¬naue Gegenteil von billigem Ramsch. Weshalb er wohl auch vom Sportartikel¬hersteller Amer engagiert wurde. Doch Amer hat wie viele Markenhersteller ein Problem: Was nutzt der Firma der Auf¬wand für ein edles Image und einen pom¬pösen Internetauftritt, wenn ihre Tennis-schläger von Zwischenhändlern auf dem Marktplatz Ebay zwischen Billigproduk¬ten verkauft werden könnten?
Viele Markenhersteller versuchen aus diesem Grund, den Vertrieb ihrer Ware auf dem Internetmarktplatz einzuschrän¬ken. Im juristischen Streit mit einem On¬linehändler hat Amer nun einen Sieg er¬rungen: Das Oberlandesgericht München entschied nun, dass der Hersteller einem Händler den Vertrieb über Ebay untersa¬gen dürfe (Az.: U (K) 4842/08). Es ist das erste obergerichtliche Urteil in dieser Fra¬ge — die schriftliche Begründung wird da¬her nicht nur von Juristen mit Spannung erwartet. Die Hersteller wollen vermei¬den, dass die Aufmachung eines Händler¬shops auf Ebay am edlen Nimbus ihrer Marken kratzt. Eine Rolle dürfte für sie al¬lerdings auch spielen, dass das Netz auf Plattformen wie Ebay und über Preisver¬gleichsangebote einen enormen Wettbe¬werbsdruck schafft.
Das Urteil stärkt die Markenhersteller geradezu zur rechten Zeit. Seit kurzem bit¬tet Ebay seine Nutzer nämlich um ihre Un¬terstützung gegen die Vertriebsvereinba¬rungen. Das Unternehmen hat dazu eine Online-Petition vorbereitet, um der „Ge¬winnmaximierung auf Kosten der Ver¬braucher", wie es dort heißt, entgegenzu
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sind gebeten, „für ihr Recht auf freien On¬line-Handel einzutreten". Die genaue Zahl der Unterzeichner wollte das Unter¬nehmen nicht bekanntgeben, sie seiaber „sehr ermutigend". Hintergrund ist eine anstehende Überprüfung im Brüsseler Pa¬ragraphenwust: Die „Gruppenfreistel¬lungsverordnung für vertikale Vertriebs-vereinbarungen", kurz GVO, wird dem¬nächst renoviert.
Die derzeit geltende Version stammt aus dem Jahr 1999, als Ebay also gerade den deutschen Markt betrat. Die GVO er¬laubt Herstellern, mit Zwischenhändlern bestimmte („vertikale") Vereinbarungen zu treffen. Sie schafft die Ausnahme für den Grundsatz in Artikel 81 des EG-Ver¬trages, der wettbewerbseinschränkende Abmachungen untersagt. Auch im Fall von Amer hielten die Richter diese Abma¬chung aufgrund der GVO für zulässig
Eine endgültige Antwort auf das Problem der Internetshops gibt die Verordnung bis¬lang indes nicht. Sie gilt zudem nur für Markenhersteller, die nicht allzu domi¬nant sind: Liegt der eigene Marktanteil über 30 Prozent, hat der freie Wettbewerb wiederum Vorrang, die GVO ist dann nicht anwendbar. Innerhalb dieses Frei¬raums können Hersteller jedoch ihrem Zwischenhändler die Art des Verkaufs vorschreiben — offline wie online: Ur¬sprünglich wurde diese Möglichkeit für Straßengeschäfte entwickelt. Schon im Jahr 1986 gebot der Bundesgerichtshof — damals offline — eine wohlgefällige Auf¬machung der Läden, in denen Luxuspro¬dukte angeboten werden. So müssen Mar-kenhändler die Artikel oft nach dem Shop-in-Shop-System anbieten, also in ei¬nem separierten Bereich des Ladenge-schäfts, im Zusammenhang mit bestimm-
ten Logos oder in Geschäften ab einer ge¬wissen Größe. Davon war auch Wolfgang Anders betroffen. Der Berliner Schreibwa-renhändler wurde zum Helden der On¬lineshops, als er im. April dieses Jahres vor dem Landgericht Berlin einen juristi¬schen Sieg gegen den Hersteller von Edel¬ranzen der Marke Scout errang. Nun spannt ihn Ebay in die Kampagne ein: „Über den Internetverkauf erwirtschafte
Auflagen gebunden, und etwa die Hälfte der Händler fühlt sich verpflichtet, Pro¬dukte zu einem festgelegten Preis zu ver¬kaufen. Ebay fordert daher künftig „trans¬parente und objektive Kriterien" für Han¬delseinschränkungen. Vor allem müsse si¬chergestellt werden, dass Vertriebsbe¬schränkungen nur im Bedarfsfall und nicht zur Vermeidung von Preiswettbe¬werb eingesetzt werden.
Der frühe Entwurf für die nächste GVO schweigt sich zu diesem Problem al¬lerdings aus. In Bezug auf Internetshops finden sich dort vor allem „Klarstellun¬gen", nicht aber Regelungen zum Vertrieb über Internetplattformen an sich, heißt es. So wird der Unterschied zwischen ein¬schränkbaren „aktiven" und nicht ein¬schränkbaren „passiven" Verkäufen im In¬ternet verdeutlicht: Aktive Händler bewer¬ben ihre Produkte auch im EU-Ausland, passive hingegen tätigen lediglich vom Kunden angefragte Verkäufe. Nur der akti¬ve Verkauf kann nach der GVO einge¬schränkt werden. Allein das Unterhalten einer Internetseite soll nach dem gegen-wärtigen Diskussionsstand keinen akti¬ven Verkauf begründen — eine Lösung für den gärenden Streit zwischen Ebay-Händ¬lern und Markenherstellern fehlt.
Ebay reagiert auf die Angst der Marken¬hersteller vor der Verramschung nach dem Prinzip Zuckerbrot und Peitsche: Denn seit Mai dieses Jahres versucht das Unternehmen den Herstellern den Schritt auf die vermeintliche Resterampe mit sogenannten Marken-Shops zu versü¬ßen, die inzwischen auch von renommier¬ten Marken wie Triumph oder Kunert ge¬nutzt werden. Der künftige Ebay-Deutsch¬land-Chef Stephan Zoll wirkte maßgeb¬lich an dem Produkt mit.
Die juristischen Demarkationen im Streit um Vertriebsvereinbarungen hatte er dabei wohl auch im Blick: Im Gegen¬satz zu den Shops der meisten Ebay-Händ¬ler kommen die Markenauftritte in die¬sem Segment aufgeräumter und mit deut¬licher Darstellung des Logos daher. Dass dennoch niedrige Preise zu erwarten sind, verheißt das Wort „Outlet" neben dem Markennamen.
Sofern die Reform der GVO nicht doch noch zur Klärung beiträgt, wird der Streit früher oder später vor dem Bundesge¬richtshof landen. Bislang sticht das Land¬gericht Berlin mit seiner Entscheidung zu Scout-Ranzen hervor. Anders entschied — auch im Hinblick auf Scout — bereits das Landgericht Mannheim im März 2008 und jetzt das Oberlandesgericht Mün¬chen. Andere Plattformen sind, soweit er¬sichtlich, nicht im Zuge eines Marken¬streits vor Gericht gelandet — doch auch Amazon soll bereits Gespräche über uner¬wünschte Markenangebote führen.
Dienstag, 14. Juli 2009
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