Freitag, 21. Dezember 2018

Sozialhilfe Grundsicherung Author Dr. D. Selzer-McKenzie Youtube: https://youtu.be/ZdTpH14LDUA . Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung s Verfahren über die Feststellung der „dauerhaften vollen Er-rbsminderung" erfolgt nach § 45 SGB XII auf Antrag des Trägers r Sozialhilfe durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Ren¬nversicherung, dessen Entscheidung auch für den Sozialhilfeträger idend ist. Umfang der Grundsicherungsleistungen, § 42 SGB XII e Grundsicherungsleistung (§ 42 SGB XII) setzt sich — wie in der zialhilfe — aus folgenden Bedarfspositionen zusammen: Dem für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelbedarf ge-mäß § 27a SGB XII, angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung gemäß §§ 42, 42a SGB XII, wobei bei stationärer Unterbringung als Kosten für die Unterkunft und Heizung Beträ-ge in Höhe der durchschnittlich angemessenen tatsächlichen Auf¬wendungen für die Warmmiete eines 1-Personen-Haushaltes im örtlichen Bereich zu veranschlagen sind, Mehrbedarf gemäß § 30 SGB XII, einmaliger Bedarf gemäß § 31 SGB XII, in Einzelfällen der Übernahme von Kranken- und Pflegeversiche-rungsbeiträgen entsprechend § 32 SGB XII, ergänzende Darlehen nach §§ 37 Abs. 1, 37a SGB XII. Lr Leistungsberechtigte der Grundsicherung trifft § 42a SGB XII sondere Regelungen für die Übernahme von Unterkunftskosten. leben die Betroffenen häufig zusammen mit ihrer Familie und ben mit den Angehörigen keinen Mietvertrag abgeschlossen, so ss sie ihre Bedarfe nicht nachweisen können. Nunmehr erhalten ihre Bedarfe für Unterkunft in pauschalierter Form gem. § 42a )s. 3 SGB XII anerkannt, wenn sie in einer Wohnung gemeinsam it mindestens einem Elternteil, mindestens einem volljährigen nd oder einem volljährigen Geschwisterkind leben und diese Per-nen Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung sind. Der trag für die zu übernehmenden Kosten ergibt sich aus der Diffe-nz zwischen den angemessenen Aufwendungen für einen Mehr- 171 3. KAPITEL Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter personenhaushalt entsprechend der Anzahl der in der Wohnu lebenden Personen und der Miete für eine Wohnung mit einer eine Person verringerten Personenzahl. Beispiel: Frau Meyer erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug vol Leistungen der Grundsicherung. Sie wohnt bei der Familie ihrer lochte (Ehemann, Ehefrau und ein Kind) in Paderborn. Ein Mietvertrag besteh nicht. Die angemessene Bruttokaltmiete für einen Vier-Personen-Haus halt beträgt 617,50 EUR. Dem ist die angemessene Bruttokaltmiete fü einen Drei-Personenhaushalt (hier: 498,40 EUR) gegenüber zu steller Die Differenz der Mieten beträgt 119,10 EUR. Daher wird der Betra von 119,10 EUR pauschal als Kosten der Unterkunft anerkannt uft übernommen. Soweit aber die leistungsberechtigte Person mit ihren Angehörig eine vertragliche Regelung über die zu zahlenden Unterkunftskost abgeschlossen hat, geht dies einer pauschalen Kostenübernahi vor, soweit die vereinbarte Miete angemessen ist. Entsprechen( gilt auch, wenn die leistungsberechtigte Person in einer Wohn meinschaft lebt und vertraglich zur anteiligen Übernahme der Mii vertraglich verpflichtet ist, § 42a Abs. 4 SGB XII. 3. Voraussetzungen für die Grundsicherungsleistung § 43 SGB XII Grundsicherungsleistungen setzen abweichend von § 18 Abs. 1 S( XII immer einen Antrag des Betroffenen voraus (§ 44 Abs. 1 Sc XII). Die Grundsicherungsleistung ist einkommens- und vermögens2 hängig; es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Hilfe zi Lebensunterhalt, das heißt eigenes Einkommen und Vermögen jeweiligen Antragstellers sind anspruchsmindernd in der Weise berücksichtigen, dass Einkommen und Vermögen nach den alll meinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen von dem Grundsicl rungsbedarf in Abzug zu bringen sind. 172 IV. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Ein Unterschied besteht allerdings zur Hilfe zum Lebensunterhalt insoweit, als Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern des Antragsberechtigten mit einem jährlichen Gesamteinkommen von unter 100.000 EUR unberücksichtigt bleiben, wenn der An-tragsberechtigte die Grundsicherung in Anspruch nimmt (§ 43 Abs. 5 S. 1 SGB XII). In diesem Zusammenhang wird vermutet, dass das jährliche Gesamteinkommen der unterhaltspflichtigen Angehö¬rigen die Grenze von 100.000 EUR nicht überschreitet (§ 43 Abs. 5 S. 2 SGB XII). Es ist davon auszugehen, dass mit „deren jährlichem Gesamteinkommen", das bei einem Betrag von 100.000 EUR nicht berücksichtigt wird, das Einkommen jeder einzelnen unterhalts¬pflichtigen Person und nicht etwa das addierte Gesamteinkommen mehrerer Kinder gemeint ist. Andernfalls wird die Gesetzesinten-tion, einen Unterhaltsrückgriff auf die Kinder auszuschließen, bei Vorhandensein mehrerer Kinder nicht entsprochen. Zur Widerle¬gung der Vermutung kann der zuständige Träger der Grundsiche¬rung von den Antragsberechtigten Angaben verlangen, die Rück¬schlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen. Sofern im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze von 100.000 EUR bei dem Unterhaltspflichtigen vorliegen, sind die Kinder oder Eltern der Antragsberechtigten gegenüber dem Träger der Grundsicherung verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. In diesem Zusammenhang müssen notwendigerweise gegebenenfalls auch die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen des Trägers der Grundsi¬cherung vorgelegt werden (§ 43 Abs. 5 S. 6 SGB XII). Gegenüber weiteren unterhaltsverpflichteten Personen, beispiels-weise bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eheleuten sowie bei anderen Verwandten (Großeltern), gilt dieses Privileg nicht. Hier ist dann auch bei einem Unterschreiten der 100.000-EUR-Grenze der bestehende Unterhaltsanspruch mit zu berücksichtigen. BEISPIEL 19: Die alleinstehende Witwe Frieda Grundmann, wohnhaft in Münster, (68 Jahre alt), hat ein 11/2-Zimmer großes Appartement, 50 qm, für das sie im ortsüblichen Rahmen 450 EUR zuzüglich 40 EUR an Heiz¬kosten monatlich bezahlt. Sie erhält eine kleine Rente von 300 EUR. Ihre 173 3. KAPITEL Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter einzige Tochter Katja Sommer ist verheiratet und betreut ihre vier mir derjährigen Kinder im Alter von 16, 14, 10 und 8 Jahren. Der Eheman der Tochter ist Arzt mit eigener Praxis, dessen genaues Jahreseinkomme Frau Grundmann allerdings nicht kennt. Zur Ermittlung des Grundsicherungsbedarfs von Frau Grundmann is wie folgt vorzugehen: 1. Schritt: Ermittlung des Grundsicherungsbedarfs: (1) Regelsatz Haushaltsvorstand: 416 EU (2) Kosten der Unterkunft: 450 EU (3) Kosten der Heizung: 40 EU Bedarf insgesamt: 906 EU 2. Schritt: Einkommensberechnung Rente 300 EU Grundsicherungsbedarf 906 EU abzüglich Einkommen 300 EU zu zahlende Grundsicherungsleistung 606 EU Anmerkung: Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind ir vorliegenden Falle schon deshalb nicht gesondert zu berücksichtiger weil diese bereits im Rahmen der Rentenzahlung vom RentenversichE rungsträger einbehalten werden, so dass Frau Grundmann nur eine ur den Versicherungsbeitrag gekürzte Rente ausgezahlt wird. Ihr Einkorr men verringert sich also um den Versicherungsbeitrag, so dass ihr diese — indirekt— zugutekommt. Wäre Frau Grundmann nicht Mitglied der gE setzlichen Rentenversicherung, wäre zu prüfen, ob ihr im Rahmen dE Grundsicherung nach § 42 SGB XII ein Anspruch auf die Übernahme dE Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zusteht. Ein Rückgriff auf die Tochter von Frau Grundmann ist im vorliegende Falle ausgeschlossen, da diese als Hausfrau offenbar über kein eigene Einkommen verfügt. Sofern Frau Grundmann dem Träger der Grunds cherungsleistung den Sachverhalt schildert, wäre damit ausgeschlosser dass ein weiterer Rückgriff auf die theoretisch unterhaltsverpflichtet Tochter zu prüfen ist. Der Umstand, dass der Ehemann als Arzt mögl cherweise ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 EUR brutto ha fällt demgegenüber nicht ins Gewicht, weil der Ehemann der Tochter a Schwiegersohn mit Frau Grundmann nicht in gerader Linie verwandt und deshalb auch nicht unterhaltsverpflichtet ist. Das einzige Einkon men der Tochter wäre ein Taschengeldanspruch gegenüber ihrem Eh( mann. 174 IV. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gelten die §§ 82 ff SGB XII und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen ansonsten entsprechend (§ 43 Abs. 1 SGB XII). BEISPIEL 20 (Abwandlung zu Beispiel 19): Frau Grundmann (66 Jah¬re) ist noch nicht verwitwet, sondern lebt mit ihrem Ehemann in einer 21/2-Zimmer-Wohnung (65 qm), Kaltmiete 425 EUR, Heizung 50 EUR, Rente 350 EUR. Der Ehemann (63 Jahre) von Frau Grundmann hat eine mtl. Rente von 900 EUR. Nur Frau Grundmann beantragt Sozialhilfe. Erläuterung: 1. Schritt: Bedarfsberechnung für Frau Grundmann (1) Regelsatz Ehepartner 374,00 EUR (2) 1/2-Kosten der Unterkunft 212,50 EUR (3) 1/2-Kosten Heizung 25,00 EUR Grundsicherungsbedarf 611,50 EUR abzüglich Rente 350,00 EUR Auszahlungsbetrag 261,50 EUR Herr Grundmann erhält keine Grundsicherung im Sinne von §§41 ff. SGB XII, weil nicht ersichtlich ist, dass er erwerbsunfähig ist; er ist im Übrigen erst 63 Jahre alt. Da sein Einkommen anzurechnen ist, soweit es über seinem eigenen (fiktiven) Grundsicherungsbedarf liegt (§ 43 Abs. 1 SGB XII), muss eine Bedarfskontrollrechnung vorgenommen werden, um zu ermitteln, in welcher Höhe er seine Frau unterstützen kann. 2. Schritt: Grundsicherungsbedarfsberechnung für Herrn Grundmann (1) Regelsatz Ehepartner 374,00 EUR (2) Y2 Miete 212,50 EUR (3) 1/2 Heizkosten 25,00 EUR Grundsicherungsbetrag 611,50 EUR Einkommen Rente 900,00 EUR Grundsicherungsbedarf 611,50 EUR abzüglich Einkommen 900,00 EUR überschüssiges Einkommen 288,50 EUR (900 EUR — 611,50 EUR = 288,50 EUR) Das Einkommen des Ehemannes übersteigt den Grundsicherungsbedarf nach §42 SGB XII damit um 288,50EUR. Der übersteigende Betrag ist nach §43 Abs. 1 SGB XII auf den Grundsicherungsbedarf von Frau Grundmann anzurechnen, so dass Frau Grundmann nichts erhält Grundsicherungsbedarf Frau Grundmann (Zahlbetrag) 261,50 EUR abzüglich überschießendes Einkommen des Ehemannes 288,50 EUR. 175 3. KAPITEL Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter Im Rahmen der Grundsicherung gilt zwar die Vermutensregelu des § 39 SGB XII nicht (siehe § 43 Abs. 6 SGB XII). Es wird also 1 der Grundsicherung im Gegensatz zum Sozialhilferecht nicht Lasten der Antragsberechtigten vermutet, dass sie — wenn sie n Verwandten oder Verschwägerten — in einer Haushaltsgemeinsch leben, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhalte Demgegenüber werden aber nach § 43 Abs. 1 SGB XII Einkomm und Vermögen des mit dem Antragsteller zusammenlebenden El-gattens, Lebenspartners oder des Partners in einer eheähnlich bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft berücksichti Würde also Frau Grundmann bei dem vorstehenden zweiten spiel nicht mit ihrem Ehemann in einer Haushaltsgemeinsch leben, sondern stattdessen mit ihrer Schwester, die über ein glei hohes Einkommen — wie vorstehend angenommen der Ehemanr verfügt, so wäre das Einkommen der Schwester nicht auf d Grundsicherungsbedarf von Frau Grundmann in Ansatz zu bri gen. 4. Bewilligung der Leistung, § 44 SGB XII Voraussetzung für die Bewilligung ist ein Antrag des Betroffen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Bei der Erstbewilligung oder bei eir Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am 1. c Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Vorauss, zungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sir Die Grundsicherungsleistung wird durch Verwaltungsakt gewährt Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII haben Vorrang vor Sozialhilfele tungen nach §§ 27 ff. SGB XII. Dieser Vorrang ist aber wegen L ckungsgleichheit der Leistungen bedeutungslos. Zuständig für die Grundsicherungsleistung ist der Kreis oder ( kreisfreie Stadt (Träger der Sozialhilfe), in dessen Bereich der A tragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 176 V. Hilfen zur Gesundheit V. Hilfen zur Gesundheit Die §§ 47-52 SGB XII umfassen n vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII), n Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII), n die Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII), n die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 SGB XII), n die Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII). 1. Vorbeugende Gesundheitshilfe, § 47 SGB XII Nach § 47 SGB XII werden zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten die medizinischen Vorsorgeleitungen und Untersu-chungen gewährt, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Er-krankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht. Andere Leistungen werden nur gewährt, wenn ohne diese nach ärzt¬lichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsscha¬den einzutreten droht. 2. Hilfe bei Krankheit, § 48 SGB XII Die Bedeutung des § 48 SGB XII ist gegenwärtig eher gering. So sind Personen bereits überwiegend gern. § 5 Abs. 1 SGB V pflichtversi¬chert. Darüber hinaus wird gemäß § 264 Abs. 2 SGB V die Kranken¬behandlung von Empfängern von Leistungen der Sozialhilfe nach den Kapiteln drei bis neun des SGB XII durch die Krankenkasse übernommen. Der Auffangtatbestand des § 48 SGB XII kommt nach dem Vorher¬gesagten nur noch in Ausnahmefällen in Betracht, wenn nämlich der Sozialhilfeempfänger weder ordentliches gesetzliches Mitglied einer Krankenkasse ist noch über § 264 Abs. 2 S. 1 SGB V Leistungen erhält. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Hilfeempfänger vo¬raussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe 177 3. KAPITEL Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter zum Lebensunterhalt beziehen wird, es lediglich um die Übernahn-von angemessenen Beratungskosten im Sinne von § 11 Abs. 5 S. SGB XII oder von Versicherungsbeiträgen für eine angemesser Alterssicherung im Sinne des § 33 SGB XII geht. Auch Personei die ausnahmsweise als Deutsche im Ausland Sozialhilfeleistunge beziehen, erhalten keine Leistungen nach dem SGB V (§ 264 Abs. S. 2 SGB V). Die Leistungen nach § 48 SGB XII sind zeitlich nicht begrenzt up entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse (§5. Abs. 1 S. 1 SGB XII). Die Hilfen werden nur in dem durch Anwei dung des § 65a SGB V erzielbaren geringsten Umfang gewährt. Di, bedeutet, dass der Betroffene sich verpflichten muss, vertragsärztl che Leistungen außerhalb der hausärztlichen Versorgung nur ai Überweisung des Hausarztes in AnsprUch zu nehmen. 3. Hilfe zur Familienplanung, § 49 SGB XII Die Familienplanung können nicht nur verheiratete Personen Anspruch nehmen, sondern gegebenenfalls auch unverheirate Paare oder alleinstehende Personen. Der Begriff der Familienpl nung lässt auch eine „Negativplanung" dahingehend zu, keine F milie gründen zu wollen. Die Familienplanung umfasst die ärztlicl Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung d empfängnisregelnden Mittel (sowohl empfängnisermöglichen( und -erleichternde Mittel als auch empfängnisverhütende Mittel). Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Mittel spe2 fiziert ärztlich verordnet sein müssen; daher kommt die Übernahn von Kosten für Präservative nicht in Betracht. Soweit die Kosten 6 die empfängnisregelnden Mittel monatlich nur einen geringfügig( Umfang haben (ca. 5 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands ca. 20 EUR), muss der Leistungsberechtigte diese Mittel u. U. seit aufbringen (§ 88 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII). 178 3. KAPITEL Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter e) Bedeutungslosigkeit der Ursachen der Notlage Die Ursachen der Notlage sind bedeutungslos. Da es für die Gew rung von Sozialhilfe nur darauf ankommt, dass eine konkrete IN lage besteht und dass dieser Bedarf gedeckt werden muss, ist Ursache der Notlage regelmäßig ohne Bedeutung. Es ist also glei gültig, ob der Bedürftige seine Notlage (das heißt die Tatsache Inanspruchnahme der Sozialhilfe) verschuldet hat oder nicht. Gesetzgeber hat aber für krasse Ausnahmefälle ein Regulativ voi sehen: Wer sich weigert, einer zumutbaren Tätigkeit nachzuge (§ 39a Abs. 1 SGB XII) muss Kürzungen der Hilfe zum Lebensun halt hinnehmen. Wer die Voraussetzungen für die Gewährung Sozialhilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig an sich selbst oder sei nahen Angehörigen durch ein sozialwidriges Verhalten herbeifü kann vom Sozialhilfeträger gegebenenfalls auf Erstattung der SO2 hilfe in Anspruch genommen werden (siehe dazu § 103 SGB XII) III. Hilfe zum Lebensunterhalt Die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB XII) regelt den malen Lebensunterhalt für sonstige Personen, die keine Leistun nach dem SGB II und keine Grundsicherungsleistungen nach §§ 41-47 SGB XII beziehen (sogenannter Auffangtatbestand). § 19 Abs. 1 SGB XII ist sie demjenigen zu gewähren, der seinen wendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eige Mitteln und Kräften, vor allem aus seinem Einkommen und ' mögen, beschaffen kann. Bei Haushaltsgemeinschaften wird in Regel eine gemeinsame Bedarfsfeststellung durchgeführt. 1. Notwendiger Lebensunterhalt (§ 27a Abs. 1 SGB) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 27 a SGB XII n die Ernährung, n die Kleidung, n die Körperpflege,

Sozialhilfe Grundsicherung
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. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
s Verfahren über die Feststellung der „dauerhaften vollen Er-rbsminderung" erfolgt nach § 45 SGB XII auf Antrag des Trägers r Sozialhilfe durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Ren¬nversicherung, dessen Entscheidung auch für den Sozialhilfeträger idend ist.
Umfang der Grundsicherungsleistungen, § 42 SGB XII
e Grundsicherungsleistung (§ 42 SGB XII) setzt sich — wie in der zialhilfe — aus folgenden Bedarfspositionen zusammen:
Dem für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelbedarf ge-mäß § 27a SGB XII,
angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung gemäß §§ 42, 42a SGB XII, wobei bei stationärer Unterbringung als Kosten für die Unterkunft und Heizung Beträ-ge in Höhe der durchschnittlich angemessenen tatsächlichen Auf¬wendungen für die Warmmiete eines 1-Personen-Haushaltes im örtlichen Bereich zu veranschlagen sind,
Mehrbedarf gemäß § 30 SGB XII,
einmaliger Bedarf gemäß § 31 SGB XII,
in Einzelfällen der Übernahme von Kranken- und Pflegeversiche-rungsbeiträgen entsprechend § 32 SGB XII,
ergänzende Darlehen nach §§ 37 Abs. 1, 37a SGB XII.
Lr Leistungsberechtigte der Grundsicherung trifft § 42a SGB XII sondere Regelungen für die Übernahme von Unterkunftskosten.
leben die Betroffenen häufig zusammen mit ihrer Familie und ben mit den Angehörigen keinen Mietvertrag abgeschlossen, so ss sie ihre Bedarfe nicht nachweisen können. Nunmehr erhalten ihre Bedarfe für Unterkunft in pauschalierter Form gem. § 42a )s. 3 SGB XII anerkannt, wenn sie in einer Wohnung gemeinsam it mindestens einem Elternteil, mindestens einem volljährigen nd oder einem volljährigen Geschwisterkind leben und diese Per-nen Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung sind. Der trag für die zu übernehmenden Kosten ergibt sich aus der Diffe-nz zwischen den angemessenen Aufwendungen für einen Mehr-
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3. KAPITEL Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter
personenhaushalt entsprechend der Anzahl der in der Wohnu lebenden Personen und der Miete für eine Wohnung mit einer eine Person verringerten Personenzahl.
Beispiel: Frau Meyer erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug vol Leistungen der Grundsicherung. Sie wohnt bei der Familie ihrer lochte (Ehemann, Ehefrau und ein Kind) in Paderborn. Ein Mietvertrag besteh nicht. Die angemessene Bruttokaltmiete für einen Vier-Personen-Haus halt beträgt 617,50 EUR. Dem ist die angemessene Bruttokaltmiete fü einen Drei-Personenhaushalt (hier: 498,40 EUR) gegenüber zu steller Die Differenz der Mieten beträgt 119,10 EUR. Daher wird der Betra von 119,10 EUR pauschal als Kosten der Unterkunft anerkannt uft übernommen.
Soweit aber die leistungsberechtigte Person mit ihren Angehörig eine vertragliche Regelung über die zu zahlenden Unterkunftskost abgeschlossen hat, geht dies einer pauschalen Kostenübernahi vor, soweit die vereinbarte Miete angemessen ist. Entsprechen( gilt auch, wenn die leistungsberechtigte Person in einer Wohn meinschaft lebt und vertraglich zur anteiligen Übernahme der Mii vertraglich verpflichtet ist, § 42a Abs. 4 SGB XII.
3. Voraussetzungen für die Grundsicherungsleistung § 43 SGB XII
Grundsicherungsleistungen setzen abweichend von § 18 Abs. 1 S( XII immer einen Antrag des Betroffenen voraus (§ 44 Abs. 1 Sc XII).
Die Grundsicherungsleistung ist einkommens- und vermögens2 hängig; es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Hilfe zi Lebensunterhalt, das heißt eigenes Einkommen und Vermögen jeweiligen Antragstellers sind anspruchsmindernd in der Weise berücksichtigen, dass Einkommen und Vermögen nach den alll meinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen von dem Grundsicl rungsbedarf in Abzug zu bringen sind.
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IV. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Ein Unterschied besteht allerdings zur Hilfe zum Lebensunterhalt insoweit, als Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern des Antragsberechtigten mit einem jährlichen Gesamteinkommen von unter 100.000 EUR unberücksichtigt bleiben, wenn der An-tragsberechtigte die Grundsicherung in Anspruch nimmt (§ 43 Abs. 5 S. 1 SGB XII). In diesem Zusammenhang wird vermutet, dass das jährliche Gesamteinkommen der unterhaltspflichtigen Angehö¬rigen die Grenze von 100.000 EUR nicht überschreitet (§ 43 Abs. 5 S. 2 SGB XII). Es ist davon auszugehen, dass mit „deren jährlichem Gesamteinkommen", das bei einem Betrag von 100.000 EUR nicht berücksichtigt wird, das Einkommen jeder einzelnen unterhalts¬pflichtigen Person und nicht etwa das addierte Gesamteinkommen mehrerer Kinder gemeint ist. Andernfalls wird die Gesetzesinten-tion, einen Unterhaltsrückgriff auf die Kinder auszuschließen, bei Vorhandensein mehrerer Kinder nicht entsprochen. Zur Widerle¬gung der Vermutung kann der zuständige Träger der Grundsiche¬rung von den Antragsberechtigten Angaben verlangen, die Rück¬schlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen. Sofern im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze von 100.000 EUR bei dem Unterhaltspflichtigen vorliegen, sind die Kinder oder Eltern der Antragsberechtigten gegenüber dem Träger der Grundsicherung verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. In diesem Zusammenhang müssen notwendigerweise gegebenenfalls auch die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen des Trägers der Grundsi¬cherung vorgelegt werden (§ 43 Abs. 5 S. 6 SGB XII).
Gegenüber weiteren unterhaltsverpflichteten Personen, beispiels-weise bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eheleuten sowie bei anderen Verwandten (Großeltern), gilt dieses Privileg nicht. Hier ist dann auch bei einem Unterschreiten der 100.000-EUR-Grenze der bestehende Unterhaltsanspruch mit zu berücksichtigen.
BEISPIEL 19: Die alleinstehende Witwe Frieda Grundmann, wohnhaft in Münster, (68 Jahre alt), hat ein 11/2-Zimmer großes Appartement, 50 qm, für das sie im ortsüblichen Rahmen 450 EUR zuzüglich 40 EUR an Heiz¬kosten monatlich bezahlt. Sie erhält eine kleine Rente von 300 EUR. Ihre
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3. KAPITEL Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter
einzige Tochter Katja Sommer ist verheiratet und betreut ihre vier mir derjährigen Kinder im Alter von 16, 14, 10 und 8 Jahren. Der Eheman der Tochter ist Arzt mit eigener Praxis, dessen genaues Jahreseinkomme Frau Grundmann allerdings nicht kennt.
Zur Ermittlung des Grundsicherungsbedarfs von Frau Grundmann is wie folgt vorzugehen:
1. Schritt: Ermittlung des Grundsicherungsbedarfs:
(1) Regelsatz Haushaltsvorstand: 416 EU
(2) Kosten der Unterkunft: 450 EU
(3) Kosten der Heizung: 40 EU
Bedarf insgesamt: 906 EU
2. Schritt: Einkommensberechnung
Rente 300 EU
Grundsicherungsbedarf 906 EU
abzüglich Einkommen 300 EU
zu zahlende Grundsicherungsleistung 606 EU
Anmerkung: Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind ir vorliegenden Falle schon deshalb nicht gesondert zu berücksichtiger weil diese bereits im Rahmen der Rentenzahlung vom RentenversichE rungsträger einbehalten werden, so dass Frau Grundmann nur eine ur den Versicherungsbeitrag gekürzte Rente ausgezahlt wird. Ihr Einkorr men verringert sich also um den Versicherungsbeitrag, so dass ihr diese — indirekt— zugutekommt. Wäre Frau Grundmann nicht Mitglied der gE setzlichen Rentenversicherung, wäre zu prüfen, ob ihr im Rahmen dE Grundsicherung nach § 42 SGB XII ein Anspruch auf die Übernahme dE Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zusteht.
Ein Rückgriff auf die Tochter von Frau Grundmann ist im vorliegende Falle ausgeschlossen, da diese als Hausfrau offenbar über kein eigene Einkommen verfügt. Sofern Frau Grundmann dem Träger der Grunds cherungsleistung den Sachverhalt schildert, wäre damit ausgeschlosser dass ein weiterer Rückgriff auf die theoretisch unterhaltsverpflichtet Tochter zu prüfen ist. Der Umstand, dass der Ehemann als Arzt mögl cherweise ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 EUR brutto ha fällt demgegenüber nicht ins Gewicht, weil der Ehemann der Tochter a Schwiegersohn mit Frau Grundmann nicht in gerader Linie verwandt und deshalb auch nicht unterhaltsverpflichtet ist. Das einzige Einkon men der Tochter wäre ein Taschengeldanspruch gegenüber ihrem Eh( mann.
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IV. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gelten die §§ 82 ff SGB XII und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen ansonsten entsprechend (§ 43 Abs. 1 SGB XII).
BEISPIEL 20 (Abwandlung zu Beispiel 19): Frau Grundmann (66 Jah¬re) ist noch nicht verwitwet, sondern lebt mit ihrem Ehemann in einer 21/2-Zimmer-Wohnung (65 qm), Kaltmiete 425 EUR, Heizung 50 EUR, Rente 350 EUR. Der Ehemann (63 Jahre) von Frau Grundmann hat eine mtl. Rente von 900 EUR. Nur Frau Grundmann beantragt Sozialhilfe. Erläuterung:
1. Schritt: Bedarfsberechnung für Frau Grundmann
(1) Regelsatz Ehepartner 374,00 EUR
(2) 1/2-Kosten der Unterkunft 212,50 EUR
(3) 1/2-Kosten Heizung 25,00 EUR
Grundsicherungsbedarf 611,50 EUR
abzüglich Rente 350,00 EUR
Auszahlungsbetrag 261,50 EUR
Herr Grundmann erhält keine Grundsicherung im Sinne von §§41 ff. SGB XII, weil nicht ersichtlich ist, dass er erwerbsunfähig ist; er ist im Übrigen erst 63 Jahre alt. Da sein Einkommen anzurechnen ist, soweit es über seinem eigenen (fiktiven) Grundsicherungsbedarf liegt (§ 43 Abs. 1 SGB XII), muss eine Bedarfskontrollrechnung vorgenommen werden, um zu ermitteln, in welcher Höhe er seine Frau unterstützen kann.
2. Schritt: Grundsicherungsbedarfsberechnung für Herrn Grundmann
(1) Regelsatz Ehepartner 374,00 EUR
(2) Y2 Miete 212,50 EUR
(3) 1/2 Heizkosten 25,00 EUR
Grundsicherungsbetrag 611,50 EUR
Einkommen Rente 900,00 EUR
Grundsicherungsbedarf 611,50 EUR
abzüglich Einkommen 900,00 EUR
überschüssiges Einkommen 288,50 EUR
(900 EUR — 611,50 EUR = 288,50 EUR)
Das Einkommen des Ehemannes übersteigt den Grundsicherungsbedarf nach §42 SGB XII damit um 288,50EUR. Der übersteigende Betrag ist nach §43 Abs. 1 SGB XII auf den Grundsicherungsbedarf von Frau Grundmann anzurechnen, so dass Frau Grundmann nichts erhält Grundsicherungsbedarf Frau Grundmann (Zahlbetrag) 261,50 EUR abzüglich überschießendes Einkommen des Ehemannes 288,50 EUR.
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3. KAPITEL Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter
Im Rahmen der Grundsicherung gilt zwar die Vermutensregelu des § 39 SGB XII nicht (siehe § 43 Abs. 6 SGB XII). Es wird also 1 der Grundsicherung im Gegensatz zum Sozialhilferecht nicht Lasten der Antragsberechtigten vermutet, dass sie — wenn sie n Verwandten oder Verschwägerten — in einer Haushaltsgemeinsch leben, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhalte Demgegenüber werden aber nach § 43 Abs. 1 SGB XII Einkomm und Vermögen des mit dem Antragsteller zusammenlebenden El-gattens, Lebenspartners oder des Partners in einer eheähnlich bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft berücksichti Würde also Frau Grundmann bei dem vorstehenden zweiten spiel nicht mit ihrem Ehemann in einer Haushaltsgemeinsch leben, sondern stattdessen mit ihrer Schwester, die über ein glei hohes Einkommen — wie vorstehend angenommen der Ehemanr verfügt, so wäre das Einkommen der Schwester nicht auf d Grundsicherungsbedarf von Frau Grundmann in Ansatz zu bri gen.
4. Bewilligung der Leistung, § 44 SGB XII
Voraussetzung für die Bewilligung ist ein Antrag des Betroffen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Bei der Erstbewilligung oder bei eir Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am 1. c Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Vorauss, zungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sir Die Grundsicherungsleistung wird durch Verwaltungsakt gewährt
Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII haben Vorrang vor Sozialhilfele tungen nach §§ 27 ff. SGB XII. Dieser Vorrang ist aber wegen L ckungsgleichheit der Leistungen bedeutungslos.
Zuständig für die Grundsicherungsleistung ist der Kreis oder ( kreisfreie Stadt (Träger der Sozialhilfe), in dessen Bereich der A
tragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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V. Hilfen zur Gesundheit
V. Hilfen zur Gesundheit
Die §§ 47-52 SGB XII umfassen
n vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII),
n Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII),
n die Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII),
n die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 SGB XII),
n die Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII).
1. Vorbeugende Gesundheitshilfe, § 47 SGB XII
Nach § 47 SGB XII werden zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten die medizinischen Vorsorgeleitungen und Untersu-chungen gewährt, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Er-krankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht. Andere Leistungen werden nur gewährt, wenn ohne diese nach ärzt¬lichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsscha¬den einzutreten droht.
2. Hilfe bei Krankheit, § 48 SGB XII
Die Bedeutung des § 48 SGB XII ist gegenwärtig eher gering. So sind Personen bereits überwiegend gern. § 5 Abs. 1 SGB V pflichtversi¬chert. Darüber hinaus wird gemäß § 264 Abs. 2 SGB V die Kranken¬behandlung von Empfängern von Leistungen der Sozialhilfe nach den Kapiteln drei bis neun des SGB XII durch die Krankenkasse übernommen.
Der Auffangtatbestand des § 48 SGB XII kommt nach dem Vorher¬gesagten nur noch in Ausnahmefällen in Betracht, wenn nämlich der Sozialhilfeempfänger weder ordentliches gesetzliches Mitglied einer Krankenkasse ist noch über § 264 Abs. 2 S. 1 SGB V Leistungen erhält. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Hilfeempfänger vo¬raussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe
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3. KAPITEL Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter
zum Lebensunterhalt beziehen wird, es lediglich um die Übernahn-von angemessenen Beratungskosten im Sinne von § 11 Abs. 5 S. SGB XII oder von Versicherungsbeiträgen für eine angemesser Alterssicherung im Sinne des § 33 SGB XII geht. Auch Personei die ausnahmsweise als Deutsche im Ausland Sozialhilfeleistunge beziehen, erhalten keine Leistungen nach dem SGB V (§ 264 Abs. S. 2 SGB V).
Die Leistungen nach § 48 SGB XII sind zeitlich nicht begrenzt up entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse (§5. Abs. 1 S. 1 SGB XII). Die Hilfen werden nur in dem durch Anwei dung des § 65a SGB V erzielbaren geringsten Umfang gewährt. Di, bedeutet, dass der Betroffene sich verpflichten muss, vertragsärztl che Leistungen außerhalb der hausärztlichen Versorgung nur ai Überweisung des Hausarztes in AnsprUch zu nehmen.
3. Hilfe zur Familienplanung, § 49 SGB XII
Die Familienplanung können nicht nur verheiratete Personen Anspruch nehmen, sondern gegebenenfalls auch unverheirate Paare oder alleinstehende Personen. Der Begriff der Familienpl nung lässt auch eine „Negativplanung" dahingehend zu, keine F milie gründen zu wollen. Die Familienplanung umfasst die ärztlicl Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung d empfängnisregelnden Mittel (sowohl empfängnisermöglichen( und -erleichternde Mittel als auch empfängnisverhütende Mittel).
Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Mittel spe2 fiziert ärztlich verordnet sein müssen; daher kommt die Übernahn von Kosten für Präservative nicht in Betracht. Soweit die Kosten 6 die empfängnisregelnden Mittel monatlich nur einen geringfügig( Umfang haben (ca. 5 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands ca. 20 EUR), muss der Leistungsberechtigte diese Mittel u. U. seit aufbringen (§ 88 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII).
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3. KAPITEL Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter
e) Bedeutungslosigkeit der Ursachen der Notlage
Die Ursachen der Notlage sind bedeutungslos. Da es für die Gew rung von Sozialhilfe nur darauf ankommt, dass eine konkrete IN lage besteht und dass dieser Bedarf gedeckt werden muss, ist Ursache der Notlage regelmäßig ohne Bedeutung. Es ist also glei gültig, ob der Bedürftige seine Notlage (das heißt die Tatsache Inanspruchnahme der Sozialhilfe) verschuldet hat oder nicht. Gesetzgeber hat aber für krasse Ausnahmefälle ein Regulativ voi sehen: Wer sich weigert, einer zumutbaren Tätigkeit nachzuge (§ 39a Abs. 1 SGB XII) muss Kürzungen der Hilfe zum Lebensun halt hinnehmen. Wer die Voraussetzungen für die Gewährung Sozialhilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig an sich selbst oder sei nahen Angehörigen durch ein sozialwidriges Verhalten herbeifü kann vom Sozialhilfeträger gegebenenfalls auf Erstattung der SO2 hilfe in Anspruch genommen werden (siehe dazu § 103 SGB XII)
III. Hilfe zum Lebensunterhalt 
Die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB XII) regelt den malen Lebensunterhalt für sonstige Personen, die keine Leistun nach dem SGB II und keine Grundsicherungsleistungen nach §§ 41-47 SGB XII beziehen (sogenannter Auffangtatbestand). § 19 Abs. 1 SGB XII ist sie demjenigen zu gewähren, der seinen wendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eige Mitteln und Kräften, vor allem aus seinem Einkommen und ' mögen, beschaffen kann. Bei Haushaltsgemeinschaften wird in Regel eine gemeinsame Bedarfsfeststellung durchgeführt.
1. Notwendiger Lebensunterhalt (§ 27a Abs. 1 SGB)
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 27 a SGB XII
n die Ernährung,
n die Kleidung,
n die Körperpflege,




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